Häufige Fragen

Häufige Fragen

Täglich werden uns viele Fragen rund um das Wohnen und Leben in unserer Genossenschaft gestellt.

Um Ihnen schnelle Hilfe anzubieten, haben wir die Themen in 3 Bereiche gegliedert.

Fragen zu Miete und Betriebskosten

Fragen zur Mitgliedschaft

Fragen zur Spareinrichtung

Selbstverständlich können Sie sich auch gerne direkt an unsere Mitarbeiter wenden. Finden Sie hier Ihren Ansprechpartner oder die Fachabteilung.

Fragen zu Miete und Betriebskosten

Wie hoch sind die Mahngebühren bei der WBG Einheit eG?

Ob und in welcher Höhe Mahngebühren erhoben werden, kann jedes Unternehmen selbst festlegen.

Sie müssen jedoch in jedem Fall dem Grunde nach angemessen sein. Die WBG Einheit eG erhebt Mahngebühren in Höhe von 3,00 €.

Was ist eine Abgeltungsvereinbarung und wann muss ich bei Auszug etwas bezahlen?

Nach Kündigung der Wohnung ist diese vor der Rückgabe an die Genossenschaft in einem vertragsgemäßen Zustand herzurichten.

Sollte diese Herrichtung nicht oder nur ungenügend erfolgt sein und müssen die Arbeiten von der WBG Einheit eG nachträglich ausgeführt werden, hat der Nutzer diese Arbeiten zu bezahlen.

Die Höhe des zu zahlenden Betrages hängt von den notwendigen Arbeiten ab und wird in einer Abgeltungsvereinbarung festgelegt.

Der Abgeltungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung auf die genannte Bankverbindung zu zahlen.

Wie erfolgt die Ablesung meiner Heizkosten- und Wasserverbräuche?

Die Ablesung der Heizkostenzähler und der Wasserzähler erfolgt per Funk. Die Werte werden an eine zentrale Station übertragen, die sich für gewöhnlich im Treppenhaus befindet.

Sollte eine Übertragung aus technischen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, kann eine Kontrollablesung von einem Techniker in Ihrer Wohnung notwendig sein.

Mein Nutzungsvertrag beginnt im laufenden Monat. Wann muss ich das erste Nutzungsentgelt zahlen?

Das erste Nutzungsentgelt ist zum Datum des Vertragsbeginns fällig.

Ab dem Folgemonat ist das Nutzungsentgelt gemäß der allgemeinen Vertragsbedingungen jeweils zum 5. des Monats im Voraus zu entrichten.

Wann erhalte ich meine Betriebskostenabrechnung?

„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) 

Bei der WBG Einheit eG wird immer der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres abgerechnet. Die Betriebskostenabrechnung kann also bis zum 31. Dezember des Folgejahres mitgeteilt werden.

Warum die erste Erhöhung der Grundnutzungsentgelte seit 2004?

Damit Sie als Mitglied auch morgen noch die Sicherheit haben in Ihrem Zuhause gut und gern leben zu können. Mit gesund kalkulierten Nutzungsentgelten, die dem entsprechen, was wir für den Werterhalt des gesamten Immobilienbestandes jährlich aufwenden, sichern wir unseren gemeinsamen genossenschaftlichen Besitz.

Tatsächlich waren in der Vergangenheit die Nutzungsentgelte bei der WBG Einheit eG seit dem Jahr 2004 gleichgeblieben. Maßvolle Veränderungen gab es bei Modernisierungen wie dem Einbau neuer Bäder oder der Erweiterung des Wohnkomforts durch den Anbau von Balkonen. Auch bei Neuvermietungen, die vielfach mit einer Aufwertung von Wohn- und technischem Standard einhergingen, wurden die Nutzungsentgelte erhöht.

Dennoch liegt das Durchschnittsnutzungsentgelt bei 5,55 Euro pro Quadratmeter und damit weit unter vielen vergleichbaren Wohnungsangeboten in Erfurt. (Stand 31.12.2021)

Diese Preise sind jedoch nicht mehr zu halten, wollen wir nicht ein massives Ungleichgewicht zwischen notwendigen Ausgaben und laufenden Mieteinnahmen riskieren. Sie kennen es aus dem täglichen Leben. Dahinter stecken unwiderlegbar die Preisentwicklungen und damit verbundenen Kostensteigerungen, die ja nicht nur bei einem Neubau anfallen, sondern tagtäglich bei der Instandhaltung unserer Liegenschaften – angefangen vom Austausch defekter Leuchtmittel über die Sanierung alter Kellerleitungen und Stränge bis hin zum Neuanstrich eines Treppenhauses. Aber auch die Herausforderungen zum Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudesektor können nur durch umfangreiche Investitionen in Effizienz und erneuerbare Energien bewältigt werden.

Sie gehören zu den Mitgliedern, welche ein Erhöhungsschreiben erhalten haben und können die Kosten für Ihre Wohnung nicht mehr tragen?

Bitte sprechen Sie mit uns!

Vielleicht haben Sie einen berechtigten Anspruch auf Wohngeld.
Oder es kommt auch eine kleine Wohnung aus unserem Bestand für Sie in Frage.

Gemeinsam suchen wir nach einer annehmbaren Lösung. Wir helfen Ihnen gern weiter!

Fragen zur Mitgliedschaft

Wie kann ich Mitglied werden?

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Vorstände der Genossenschaft.

Das Mitglied ist verpflichtet, einen Geschäftsanteil von 155 € zu zeichnen sowie eine Eintrittsgebühr von 100 € zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Eintrittsgeld erlassen werden (vgl. § 5 Abs. 2 der Satzung).

Die Mitgliedschaft kann nur persönlich vor Ort in der Geschäftsstelle der Genossenschaft erworben werden.

Seit dem 1. Dezember 2016 werden nur noch natürliche oder juristische Personen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Nutzungsvertrages in die Genossenschaft aufgenommen.

Die Übertragung der Mitgliedschaft ist weiterhin möglich.

 

Meine Oma ist Mitglied, wird mir das Eintrittsgeld erlassen?

Nein, gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung kann das Eintrittsgeld nur Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern oder dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Welche Dokumente/Daten muss ich mitbringen?

  • Bankverbindung meines Girokontos
  • Personalausweis
  • Steueridentifikationsnummer

Wann werden meine gekündigten Geschäftsanteile ausgezahlt?

Gemäß § 12 der Satzung werden die Anteile spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu dessen Ende gekündigt wurde, ausgezahlt.

Die Auszahlung der Geschäftsanteile sowie der Dividende erfolgt nur an das Mitglied selbst.

Fragen zur Spareinrichtung

Wer darf die Spareinrichtung nutzen?

Die Spareinrichtung darf von Genossenschaftsmitglieder und deren Angehörigen (gemäß § 15 Abgabenordnung) genutzt werden (vgl. auch Sparordnung für die Spareinrichtung der WBG Einheit eG).

Ich bin Mitglied einer anderen Wohnungsbaugenossenschaft. Kann ich die Spareinrichtung nutzen?

Nein, zu diesem Zweck ist eine Mitgliedschaft in der WBG Einheit eG unerlässlich.

Wie hoch ist die Mindesteinlage beim Sparbuch mit 3-monatiger Kündigungsfrist?

Die Mindesteinlage beträgt 10,00 €.

Wie kann ich auf das Sparbuch überweisen bzw. Einzahlungen vornehmen?

Bei der Überweisung verwenden Sie bitte unsere Bankverbindung:

Aareal Bank AG   
BIC: AARB DE 5W DOM
IBAN: Jeder Sparvertrag hat eine eigene IBAN.

Diese IBAN finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen bzw. in dem Ihnen zugesandten Informationsschreiben.

Als Verwendungszweck ist die entsprechende Sparkontonummer anzugeben.

Wie können Sparverträge geschlossen werden?

Genossenschaftsmitglieder und deren Angehörige gemäß § 15 Abgabenordnung können Sparverträge nur persönlich vor Ort in der Spareinrichtung abschließen.

Können wir als Großeltern einen Sparvertrag für unser Enkelkind abschließen?

Nein, Sparverträge können nur durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes abgeschlossen werden.

Bekomme ich die Jahressteuerbescheinigung automatisch zugeschickt?

Nein, diese wird nur auf Verlangen ausgestellt.